Welche Unterlagen muss ein Spielzeughersteller anfertigen, um die Konformität seines Spielzeuges zur Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG nachweisen zu können?
Die technischen Unterlagen sollten folgende Elemente beinhalten, die nachweisen, dass das Spielzeug den Anforderungen der Richtlinie über Spielzeugsicherheit 2009/48/EG entspricht und alle notwendigen Bewertungsverfahren durchlaufen hat.

EU-Vorgaben der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Inhalte
Anhang IV (a)
  • Beschreibung der Gestaltung und Herstellung mit Detailfotos und Bemaßung
  • Liste der Bestandteile und Materialien
  • Sicherheitsdatenblätter
Anhang IV (b) Art. 18
  • Sicherheitsdatenblätter
Anhang IV (c) Art. 4(2), Art. 6(2), Art. 19
  • Konformitätsbewertungsverfahren
Anhang III & IV (d), Art. 15
  • EG-Konformitätserklärung
Anhang IV (e)
  • Herstelleranschrift und Lagerort(e)
Anhang IV (f)
  • Unterlagen, die an eine notifizierte Stelle übermittelt wurden (falls relevant)
Anhang IV (g) Art. 4 (4), Art. 19 (2)
  • Prüfberichte
  • Konformität der Serienfertigung
Anhang IV (h)
  • Details der EG-Baumusterprüfung (falls relevant)
  • Konformität der Serienfertigung

Die Webseite der EU-Kommission bietet eine Vorlage für die EG-Konformitätserklärung in allen offiziellen Amtssprachen der EU. Der Anhang IV der Richtlinie über Spielzeugsicherheit 2009/48/EG enthält eine Liste der Dokumente, die in den technischen Unterlagen enthalten sein müssen, wenn sie für die Beurteilung relevant sind. Alle hilfreichen Leitlinien und die erläuternden Leitlinien zur Spielzeugrichtlinie und zur technischen Dokumentation könnt ihr euch ebenfalls über die EU-Kommission-Webseite (in mehreren Sprachen) herunterladen.

Zudem bietet die EU-Kommission eine Frage-Antworten-Seite, die viele offenen Fragen klärt. Auch wir haben in unseren Beiträgen „Erste Schritte“ und „FAQ“ vielen Fragen für euch kurz und einfach zusammengefasst und erklärt.