CE-FAQ

Diese Fragen haben wir uns alle gestellt!

Ist mein Produkt ein Spielzeug?

JA!

Wenn folgendes auf dein Produkt zutrifft:

„Das Produkt ist ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.“

Der Zusatz „ausschließlich oder nicht ausschließlich“ wurde ergänzt, um darauf hinzuweisen, dass das Produkt nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein muss, um als Spielzeug zu gelten, sondern noch weitere Funktionen haben kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass beispielsweise in der Norm für Trampoline die Nutzung eines Spielzeugtrampolins durch Erwachsene berücksichtigt werden müsse.

Beispiele für Produkte mit doppelter Funktion:

  • Türschmuck oder Bilderrahmen in Kuscheltierform
  • weich gefütterte Taschen oder Rucksäcke in Tierform
  • Schlüsselanhänger mit Teddybär oder Spielzeugauto etc.
  • Schlafsack in der Form eines Spielzeugs mit weicher Füllung
  • Kissen in Tierform
  • Schmuck mit Spielwert, z. B. Schmuck, der mit Verkleidungskostümen verkauft wird, sowie vom Kind selbst zusammenzusetzender (Mode-) Schmuck.

Weitere Beispiele sind im Leitliniendokument 11 über die Einstufung von Spielzeug für Kinder unter oder über 36 Monaten zu finden.

Für ein Kind hat zwar praktisch alles einen Spielwert, doch fällt deshalb nicht jeder Gegenstand unter die Definition von Spielzeug. Um als Spielzeug im Sinne der Richtlinie zu gelten, muss der Spielwert vom Hersteller beabsichtigt sein. Die Erklärung des Herstellers bezüglich der vorgesehenen Verwendung ist ein Kriterium, da die vorgesehene Verwendung damit explizit zum Ausdruck gebracht wird.

Die Definition eines Spielzeugs ist unabhängig von der Verwendung im öffentlichen oder privaten Raum. Daher werden sowohl Spielzeuge, die zu Hause verwendet werden, als auch an öffentlichen Orten (Schulen, Kindertagesstätten, Kindergärten) verwendete Spielzeuge von der Spielzeugsicherheitsrichtlinie abgedeckt.

Quelle: erläuternde Leitlinie zur Spielzeugrichtlinie​

NEIN!

Dein Produkt ist kein Spielzeug, wenn es unter eine Kategorie von Anhang 1 der Spielzeugrichtlinie fällt:

1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;

2. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:

a) original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,

b) Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,

c) Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,

d) Nachbildungen von historischem Spielzeug und

e) Nachahmungen echter Schusswaffen.

3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg

4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung

5. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind

6. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind

7. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen

8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen

9. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind

10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind

11. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden

12. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden

13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte

14. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder

15. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs)

16. Schnuller für Säuglinge

17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können

18. elektrische Transformatoren für Spielzeug

19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind

19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind

Die Spielzeugrichtlinie gilt gemäß § 1 Abs.3 – 2. GPSGV nicht für folgende Spielzeuge:

1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung.

2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden.

3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind.

4. Spielzeugdampfmaschinen sowie

5. Schleudern und Zwillen.

Quelle: Spielzeugrichtlinie​

Muss ich die CE-Kennzeichnung anbringen?

JA!
Als Hersteller von Spielzeug bist Du ab dem ersten Inverkehrbringen zur CE-Kennzeichnung verpflichtet. Dabei ist es egal, ob Du Einzelstücke, Auftragsarbeiten oder Serien herstellst. Sobald Du ein Spielzeug gewerblich herstellst, bist Du Hersteller und stehst in der Pflicht alle gesetzlichen Vorgaben für dein Produkt einzuhalten.

Die Spielzeugrichtlinie beschreibt detailliert die grundlegenden Anforderungen, die du als Hersteller, Importeur oder Händler sicherstellen musst, um nachzuweisen, dass dein Produkt alle EU-Bestimmungen erfüllt, und du somit in Eigenverantwortung die CE-Kennzeichnung anbringen kannst.​

NEIN!
Wenn du nur im privaten Bereich deine Familie und Freunde beschenkst oder mit deinen eigenen Kindern bastelst.

Privat bedeutet jedoch nicht, dass du ohne Sorgfalt herstellen solltest. Kinder dürfen auch durch Geschenke nicht zu Schaden kommen. Daher wähle deine Materialien immer sorgsam aus – am besten nach Bio-Standard – und fertige sorgfältig.

Kann ich die CE-Kennzeichnung selbst anbringen?

JA!
Für die CE-Kennzeichnung und die damit verbundene Einhaltung der Spielzeugrichtlinie bist du als Hersteller allein verantwortlich. Du kannst sie selbst vornehmen oder dich durch eine geeignete Stelle (Prüfinstitut/CE-Berater) unterstützen lassen. Die Produkthaftung und Verantwortung liegt trotzdem weiterhin bei dir als Hersteller. Die Spielzeugrichtlinie sieht ausdrücklich die Konformitätsbewertung durch den Hersteller vor. Es gibt keine Drittprüfungspflicht in der EU.

Als Hersteller kannst du das Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG) durchführen. Dies geht jedoch nur,  wenn dein Spielzeug in voller Übereinstimmung mit harmonisierten europäischen Normen hergestellt wurde und damit allen grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügt. Die harmonisierten Spielzeugnormen werden  im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und decken alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen an  Spielzeug ab.

Du musst auch sicherstellen, dass der Fertigungsprozess deines Spielzeugs die Anforderungen der Richtlinie erfüllt.

Vor dem Beginn des Konformitätsbewertungsverfahrens, muss du auch eine Bewertung der verschiedenen von deinem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren sowie eine Bewertung der möglichen Exposition dieser Gefahren gegenüber vornehmen (Risiko/- oder Sicherheitsbewertung). Details des Konformitätsbewertungsverfahrens sind in Kapitel IV der Spielzeugrichtlinie festgehalten.

NEIN!

Wenn von deinem Spielzeug Gefährdungen ausgehen, die nicht über eine harmonisierte Norm abgedeckt sind, darfst du den CE-Prozess nicht komplett alleine durchführen. Bei einem in der Mikrowelle erwärmbaren Kuscheltier zum Beispiel musst du eine Baumusterprüfung von einer benannten Stelle machen lassen. 

Du darfst die CE-Kennzeichnung auch nicht freiwillig anbringen, wenn dein Produkt kein Spielzeug oder ein anderes Produkt ist, für das die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist.

 

Ist die Spielzeugherstellung für mich umsetzbar?

JA!
Die Spielzeugherstellung ist auch in Klein(st)unternehmen möglich. Wichtig ist dein Alleinstellungsmerkmal (Design, Idee, Qualität, Marketing, Kundenkreis). Nur wenn das passt, wirst du über deinen gut kalkulierten Preis wirtschaftlich erfolgreich sein. Von heute auf morgen wird es nicht gehen, aber Schritt für Schritt, mit dem Ziel vor Augen: einfach tolles Spielzeug herzustellen!

Es ist sehr zeitaufwändig alle nötigen Informationen zusammenzutragen, für sich auszuwerten und auf seine Produkte anzuwenden. Durch Kooperation mit anderen Herstellern wird deine Spielzeugproduktion deutlich wirtschaftlicher.

In der Gemeinschaft gehts einfach besser: wir unterstützen uns im Verein gegenseitig und bieten Hilfe zur Selbsthilfe.

NEIN!

Wenn du nicht bereit, bist in Fachwissen zu investieren. Sei es durch Zeit, den Kauf von Normen, der Vereinsmitgliedschaft, Beratung oder der Unterstützung durch ein Prüfinstitut. Vor allem aber musst du die Notwendigkeit der Richtlinien und Normen verstehen.

Wie kann ich Schadstoffe bewerten?

MIT DER UNTERSTÜTZUNG DEINER LIEFERANTEN!
Wenn dein Lieferant dir eine sog. „Lieferantenerklärung“ ausstellt, die besagt, dass sein Material für die Herstellung deiner Spielzeugart geeignet ist, darfst du dich darauf verlassen. Aber Vorsicht: prüfe die Lieferantenerklärung immer darauf, ob sie passend ist.

  • Bezieht sie sich wirklich auf die Vorgaben, die du für dein Spielzeug benötigst?
  • Bezieht sie sich wirklich auf dein Spielzeugmaterial (gleiche Machart, gleiche Farbe etc.)?
  • Ist sie aktuell (Normenversionen, Ausstellungsdatum)?
MIT DER UNTERSTÜTZUNG VON PRÜFINSTITUTEN
Die Spielzeugrichtlinie schreibt zwingend eine Bewertung möglicher Schadstoffe durch dich als Hersteller vor. Darum solltest du dein Material so einkaufen, dass es bereits den Vorgaben für Spielzeug entspricht.

Ist das nicht möglich, musst du für fehlende Informationen über die Einhaltung der Grenzwerte eine chemische Analyse durch ein Prüflabor veranlassen.

Vorsicht: achtet dein Lieferant selbst nicht auf die Einhaltung der Grenzwerte für Spielzeug, kannst du nicht sicherstellen, dass die nächste Lieferung auch den Grenzwerten entspricht und musst wieder prüfen (Chargenprüfung). Das kann sehr teuer werden und birgt Unsicherheiten.

Wer hilft mir?

WIR VOM WIR MACHEN SPIELZEUG
Sieben Kleinhersteller haben 2012 den Verein gegründet, weil sie wie du nach Antworten gesucht haben. Inzwischen sind wir 300!

Unser Satzungszweck ist die Förderung von handwerklich hergestelltem Spielzeug in kleinen Betrieben. Verwirklicht wird dieser durch:

  • Aufklärung über die Manufakturarbeit
  • Fachinformationen
  • Kontakte zu geeigneten Lieferanten
  • Hilfestellung bei der CE-Kennzeichnung
  • Vertretung der Interessen der Kleinhersteller
  • Teilnahme an öffentlicher Diskussion und Meinungsbildung zum Thema Spielzeugsicherheit
  • Förderung von Initiativen im Spielzeugbereich
  • Mitglieder-Kommunikation und Kooperation
  • Informationen über die nachhaltige Herstellung
  • Stärkung des Verbraucherschutzes von Kindern
DIE GEWERBEAUFSICHT
Anlaufstelle für erste allgemeine Informationen ist deine zuständige Behörde für Produktsicherheit bei dir vor Ort. Auch deine IHK oder Handwerkskammer kann ein guter erster Ansprechpartner sein.

Deine zuständige Gewerbeaufsicht ermittelst Du ganz einfach über das ICSMS, das Webportal der EU-Kommission.

  1. PLZ und Ort eingeben
  2. Mitgliedsstaat eingeben
  3. 2009/48/EG Spielzeugrichtlinie bzw. 88/378/EWG Spielzeugrichtlinie (alte Version) auswählen
  4. Drücke auf „Suche starten“
DIE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER (IHK)

Als gewerbliche*r Hersteller*in mit eigenem Vertrieb (Online-Shop, Ladengeschäft etc.) bist du Zwangsmitglied in deiner örtlichen Industrie- und Handelskammer. Die IHKs bieten für ihre Mitglieder kostenlose Beratungen und Seminare an. Frage dort auch mal nach und schaue in die hilfreichen Webinare, die die IHK München zur Verfügung stellt. Deine zuständige IHK findest du über den IHK-Finder.

DIE HANDWERKSKAMMER (HWK)

Als gewerbliche*r Hersteller*in mit eigenem Handwerksbetrieb bist du mitunter Mitglied in deiner örtlichen Handwerkskammer. Normalerweise bekommst du nach der Gewerbeanmeldung irgendwann automatisch Post von der IHK oder HWK. Manchmal fühlen sich beide Kammern für dich zuständig, manchmal keine.

Hinweis: Falls du keine Post der HWK oder IHK erhalten hast, kümmere dich zeitnah um diese Mitgliedschaft, damit keine Mitgliedsbeiträge auflaufen. Unter Umständen kannst du dich von den Beiträgen befreien lassen, aber nur wenn du dich darum kümmerst!

Die HWKs bieten für ihre Mitglieder kostenlose Beratungen und Seminare an. Frage dort auch mal nach und schaue welche Handwerkskammer für dich zuständig ist.

UNSERE CE-BERATERIN NADJA LÜDERS

Unser Vorstand, Nadja Lüders, ist nicht nur Diplom Produktdesignerin sondern auch geprüfte Fachkraft für Spielzeugsicherheit. Sie antwortet in unserer Facebook-Gruppe auf allgemeine Fragen zum CE-Prozess. Auf der Vereins-Fanpage postet sie regelmäßig CE-Infos und sie schreibt die Beiträge zum Thema Spielzeugsicherheit hier im Verein.

Die CE-Beratung für konkrete Spielzeugfragen und die Schritt-für Schritt-Begleitung bietet Nadja als externe Dienstleistung an. Infos zu Nadja CE-Beratungen findest du unter Beratung.