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Rapex-Rückrufe in der Kategorie „food-imitating products“ 2011/12

 

Spielzeug, das fälschlicherweise für Lebensmittel gehalten werden könnte und von dem dadurch eine Gesundheitsgefahr ausgeht, darf auf dem EU-Markt nach Richtlinie 87/357/EWG nicht vertrieben werden.

Auch Seifen, Radiergummies, Lipbalms, Kerzen oder Deko-Artikel dürfen nicht den Anschein eines Lebensmittels erwecken, wenn bei Verwechselung eine gesundheitliche Gefahr ausgehen kann. Ein Beispiel sind Kerzen und Seifen in Form von Konfekt, sogenannte Badepalinen oder auch Duschgels mit Lebensmittelaroma und Lebensmittelabbildung oder -verpackung. Die Gefahr der Verwechselbarkeit wird zusätzlich noch erhöht, wenn die Produkte mit Düften wie Pfirsich, Aprikose, Schokolade oder Karamelaromen parfümiert sind.

Die Richtlinie gilt für Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund:

  • ihrer Form,
  • ihres Geruchs,
  • ihrer Farbe,
  • ihres Aussehens,
  • ihrer Aufmachung,
  • ihrer Etikettierung,
  • ihres Volumens oder ihrer Größe

vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Munde geführt, gelutscht oder geschluckt werden, was mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist.

Das bedeutet für Spielzeug, es so zu gestalten, dass es auf Grund von Materialität oder Dimension nicht mit einem realen Lebensmittel verwechselt werden kann. Duftstoffe sollten auf Grund der starken Allergenexposition für Spielzeug generell nicht verwendet werden!

Behörden in allen EU- Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass Produkte, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können:

  • überhaupt nicht auf den Markt kommen,
  • nicht in irgendeiner Form vermarktet werden oder
  • die Einfuhr und die Herstellung solcher Erzeugnisse nicht erfolgt.

Dazu sind Kontrollen durchzuführen um sicherzustellen, dass die genannten Erzeugnisse nicht doch irgendwo in den Verkehr gebracht werden. Zieht ein Mitgliedstaat ein Erzeugnis, das in den Anwendungsbereich dieser  Richtlinie fällt, aus dem Verkehr, so muss dies über das RAPEX-System der Kommission mitgeteilt werden.

Quellen:

RAPEX-Datenbank der EU, food-imitating products

Richtlinie 87/357/EWG

VG München, Urteil vom 24.10.2012 – M 18 K 10.5506