Nach einem Beschluss des Arbeitskreises A.K. 2.2. „Spielzeugsicherheit“ müssen Bastelsets für Plüsch- und Stofftiere die Vorgaben der Spielzeugrichtlinie erfüllen. Dem Kind muss es durch eingehende Anleitung möglich sein, ein nach DIN EN 71 konformes Textilspielzeug für Kinder unter 36 Monaten – mit oder ohne Hilfe eines Erwachsenen – zu fertigen. Das Bastelset selbst darf sich dabei – auf Grund der motorischen Fähigkeiten bzw. mitgelieferter spitzer Werkzeuge wie Nadeln – an Kinder deutlich über 3 Jahren richten. Eine Altersbeschränkung für das Bastelset ist dabei notwendig.

„Gilt für Hersteller/Prüfstellen: Alle Bestandteile des Sets müssen für sich die Anforderungen der Normenreihe EN 71 erfüllen.
Anmerkung: Das Produkt wird als Spielzeug in den Verkehr gebracht, das sich Kraft seiner Spieleigenschaft grundsätzlich an Kinder ab 3 Jahren (eher noch älter) richtet. Aber: Es muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass das fertige Produkt ein Spielzeug ist, das für Kinder unter 3 Jahren geeignet sein muss. Der Hersteller des Bausatzes muss das entsprechend berücksichtigen (Lieferumfang und Anleitung). Prüfungen nach EN 71-2 sind an den Einzelteilen und am Endprodukt anhand der anwendbaren Prüfabschnitte der EN 71-2 durchzuführen. Die Einzelteile müssen den allgemeinen Anforderungen gemäß Pkt. 4.1 der EN 71 Teil 2 (2006+A1:2007) entsprechen und das Endprodukt denen an Spielzeug mit weicher Füllung mit einer haarähnlichen oder textilen Oberfläche gemäß Pkt. 4.5. (bei Prüfungen hat sich gezeigt, dass die Flammenausbreitungsgeschwindigkeit bei gefüllten und nicht gefüllten Plüschtieren von einander abweichen kann). Es muss dem bastelnden/dem spielenden Kind möglich sein oder technisch ermöglicht werden, ein im Sinne der Richtlinie sicheres Endprodukt herzustellen. Ein Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 36 Monaten“ ist unzulässig.

Hinweis: Das Bastelset muss jedoch altersbeschränkt werden (z. B.: „Das Bastelset ist geeignet für Kinder ab… Jahren“). Eine ausführliche Bastel- und Aufbauanleitung muss mitgeliefert werden, in der insbesondere auf das Mitwirken von Eltern/Erwachsenen bei der Fertigstellung des Spielzeugs hingewiesen wird. Die Anleitung muss alle Informationen für die Anfertigung eines im Sinne der Richtlinie sicheres Spielzeug enthalten.“

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Quelle: Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), „EK 2 Beschlüsse des AK 2.2 „Spielzeug“, Arbeitskreis (AK) im Erfahrungsaustauschkreis (EK) gem. Grundsatzbeschluss ZEK-GB-2004-04 (ZEK 40.2-04)“