Satzung Neufassung 27.09.2021

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Wir machen Spielzeug e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Germering.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung. 

§ 2. Zweck des Vereins 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von nachhaltig hergestelltem Spielzeug in kleineren Betrieben wie Manufakturen, Kunsthandwerkbetrieben und kleinen Designlabels unter besonderer Berücksichtigung des vorausschauenden Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Umweltschutzes. 

 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

a. Die Aufklärung der Öffentlichkeit über die nachhaltige Manufakturarbeit im Spielzeugbereich. 

b. Die Unterstützung seiner Mitglieder durch Fachinformationen, fachliche Einzelberatung und Fortbildungsmaßnahmen zur Einhaltung der gültigen Spielzeugnormen und Umsetzung einer nachhaltigen Spielzeugfertigung. 

c. Kontakte und Kooperationen zu nachhaltigen Materiallieferant*innen. 

d. Konkrete Hilfeleistungen bei der CE-Kennzeichnung. 

e. Die Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich der Spielzeugherstellung und deren Durchsetzung und Sicherung. 

f. Die Vertretung der Interessen der Spielzeug-Kleinhersteller*innen und Eltern gegenüber der Öffentlichkeit, Gesetzgeber, Behörden und Verbänden. 

g. Die Teilnahme an der öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung hinsichtlich von Spielzeugsicherheit, Manufaktur-Handwerk und Nachhaltigkeit. 

h. Die Förderung von Initiativen im Spielzeugbereich einschließlich damit verbundener sozialer Aspekte. 

i. Die Unterstützung der Kommunikation und Kooperation unter den Mitgliedern auf der Basis der gemeinsamen Zielsetzung des Vereins. 

j. Die Aufklärung von Eltern über die Notwendigkeit von nachhaltig hergestelltem Spielzeug. 

k. Stärkung des Verbraucherschutzes von Kindern durch Schadstoffvermeidung in Spielzeug. 

§ 3. Mittelverwendung 

  1. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
  6. Warenlieferungen, Dienstleistungen, Geschäftsbesorgungen und die Geschäftsführung an den Verein, können in üblicher, korrekter Art und Weise, wie im allgemeinen öffentlichen Raum, entsprechend abgerechnet werden. Die Nachweise müssen korrekt erfasst, eingereicht und archiviert werden. 

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge 

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Das Mitglied verpflichtet sich, bei Eintritt in den Verein zusätzlich eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind in der Beitragsordnung geregelt.
  5. Die Vorstandschaft beschließt über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
  6. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf Antrag des Bewerbers die Vorstandschaft nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Sie ist nicht verpflichtet, Gründe für eine Ablehnung zu nennen.
  7. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.
  8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Anmeldung.
  9. Sofern 30 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung keine Zahlung erfolgt ist, erlischt der Antrag auf Mitgliedschaft.
  10. Der Zugang (Freischaltung) zu den vereinsinternen Portalen beginnt mit erfolgtem Zahlungseingang.
  11. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern auf deren Antrag hin rückständige und/oder künftige Beiträge sowie infolge eines Beitragsrückstandes entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen aus sozialen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit, Notfälle u.Ä.) ganz oder teilweise zu erlassen. 

Der Verein bietet folgende Mitgliedschaften: 

1. Ordentliche Mitglieder 

Ordentliche Mitglieder können werden: 

  • Alle in- und ausländischen juristischen und natürlichen Personen, die als einen Schwerpunkt Spielzeug herstellen, vertreiben und/oder entsorgen/wiederverwenden, 
  • sofern sie dieses als Kleinbetrieb, Manufaktur, Kunsthandwerk tun 
  • und bereit sind, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen. 
  • Sie verpflichten sich zur Entrichtung der in der Ordnung festgelegten Beiträge. 
  • Sie erhalten Zugang zu vereinsinternen, an die ordentliche Mitgliedschaft gebundenen Angebote. 

2. Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können werden:

  • Jede juristische oder natürliche Person, die bereit ist, die Ziele des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.
  • Sie erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Sie erhalten Zugang zu vereinsinternen, an die fördernde Mitgliedschaft gebundenen Angebote.
  • Die Höhe des Förderbetrages kann das Mitglied für jedes Mitgliedsjahr neu festlegen. Er muss jedoch den Mindestjahresbeitrag erreichen. 

3. Ehrenmitglieder 

Ehrenmitglieder sind Personen: 

  • Die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Ihnen kann durch Beschluss der Vorstandschaft die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. 
  • Sie erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 
  • Sie erhalten Zugang zu vereinsinternen, an die Ehrenmitgliedschaft gebundenen Angebote. 
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet: 

  1. Durch eine schriftliche Austrittserklärung an die Vorstandschaft.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des jeweiligen Mitgliedsjahres möglich, erstmals nach 12 Monaten. Es bedarf der Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zum Ende des jeweiligen Mitgliedsjahres.
  4. Bei einer natürlichen Person durch Tod.
  5. Bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  6. Durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid durch den Vorstand an das Mitglied. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Vor Beschlussfassung sind dem Mitglied die gegen das Mitglied erhobenen Vorwürfe bekannt zu geben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer Frist von vier Wochen zu äußern. Bis zu ihrer endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. 

Ausschlussgründe sind u. a.: 

  • Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins. 
  • Grobe Verletzung der Interessen des Vereins. 
  • Grober Verstoß gegen die Ziele des Vereins. 
  • Grober Verstoß gegen die Satzung. 
  • Missbräuchliche Verwendung der als Vereinsmitglied gewährten kostenfreien /ermäßigten Zusatzleistungen. 
  • Verwendung der vom Verein zur Verfügung gestellten Leitlinien und Unterlagen (z.B. Normen) über das Maß der Verwendung zur Herstellung eigener Spielwaren hinaus und deren Bekanntgabe an Dritte. 
  • Der Rückstand mit einem fälligen Jahresbetrag nach erfolgter Mahnung dreißig Tage nach Fälligkeit und erfolgter zweiter Mahnung nach Absenden der zweiten Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse. Der Ausschluss durch die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn zehn Tage nach Absenden der zweiten Mahnung noch kein Mitgliedsbeitrag eingegangen ist. 
  • Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.

§ 6. Rechte der Mitglieder 

Jedes Mitglied: 

  1. Hat die gleichen Rechte und Pflichten.
  2. Ist berechtigt, die dazu vorgesehenen Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine den Mitgliedern allgemein angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
  3. Hat das Recht, Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung vorzuschlagen, Anträge zu unterbreiten, an der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken und an Abstimmungen und Wahlen aktiv und passiv teilzunehmen. 

§ 7. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich: 

  1. Die Vereinssatzung anzuerkennen.
  2. Aktiv an der Erreichung des Zwecks und Erfüllung der Aufgaben des Vereins und an deren Weiterentwicklung mitzuarbeiten, insbesondere
  3. Ihm die hierfür erforderlichen Erklärungen und Informationen zu geben sowie die Satzung und die Beschlüsse des Vereines einzuhalten.
  4. Die Mitgliedsbeiträge und etwaige von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen pünktlich zu zahlen.
  5. Bei Konflikten mit anderen Mitgliedern eine einvernehmliche Lösung im Rahmen des Vereins zu suchen.
  6. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
  7. Die vom Verein zur Verfügung gestellten Informationen, Leitlinien und Unterlagen (z.B. Normen) über das Maß der Verwendung zur Herstellung eigener Spielwaren hinaus NICHT an Dritte weiterzugeben oder zu veräußern.

§ 8. Finanzierung des Vereins 

  1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Einnahmen aufgebracht.
  2. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig von Ende der Mitgliedschaft jeweils für jedes angefangene Geschäftsjahr zu bezahlen. 

§ 9. Organe des Vereins 

  • Der Gesamtvorstand 
  • Die Mitgliederversammlung 

§ 10. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann ohne Anwesenheit am Versammlungsort durchgeführt werden und die Mitgliederrechte können im Wege der elektronischen Kommunikation wahrgenommen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig.
  5. Die Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine nicht abgegebene Stimme zählt als Enthaltung.
  6. Über die Versammlung und die Beschlüsse wird ein Protokoll verfasst, welches von mindestens einem Vorstand unterschrieben werden muss.
  7. Das Protokoll wird allen Mitgliedern auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. 

§ 11. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  3. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Das Vorstandsamt endet automatisch mit Ende der Vereinsmitgliedschaft. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für fünf Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
  7. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse per Mehrheitsbeschluss. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  8. Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt.
  9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung nach Vereinssatzung. 

    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter, die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen, 

    10. Die Geschäftsführung obliegt einem vom Vorstand berufenen Vorstandsmitglied (dieser darf alle Entscheidungen im Rahmen der normalen Geschäftsführung allein treffen)
    11. Zusammenkünfte des Vorstandes und anderer Vereinsorganen und Gremien als der Mitgliederversammlung sowie deren Beschlussfassungen können ebenfalls als Online-Versammlung durchgeführt werden. 

§ 12. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die Mitgliederversammlung beschließt den Verwendungszweck. Diese Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

§ 13. Vereins-/Beitragsordnung 

  1. Außer dieser Satzung gibt es noch eine Vereinsordnung, die das weitere Vereinsleben regelt und eine Beitragsordnung, in der die Beiträge festgelegt sind.
  2. Den Inhalt der Vereinsordnung und der Beitragsordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Änderungen müssen den Mitgliedern schriftlich oder auf Mitgliederversammlungen mitgeteilt werden.

Beschlossen am 27.09.2021 durch die Mitgliederversammlung

Tag der Eintragung beim Amtsgericht München: 15.03.2022